In Zeiten wie diesen müssen natürlich die meisten von uns ihre Ausgaben kontrollieren. Das gilt auch für laufende Kredite. Nun gibt es ein gesetzliches Stundungsrecht der Regierung, aber was heißt das? Das fragen sich auch viele unserer Kunden.

 

Gesetzliches Stundungsrecht

 

Das gesetzliche Stundungsrecht sieht vor, dass Zahlungen für Verbraucherkredite im Zeitraum vom 01. April bis 30. Juni 2020 ausgesetzt werden können. Der Kreditnehmer kann sowohl die Tilgung als auch die Zinsen aussetzen. Diese Unterbrechung der Zahlungen wird an die Kreditlaufzeit angehängt und verlängert somit den Vertrag. Sie holen die Zahlungen also zu einem späteren Zeitpunkt.

Kreditnehmer können selbstverständlich selbst entscheiden, ob sie diese Möglichkeit nutzen wollen, oder nicht. Natürlich können die Raten auch wie gewohnt weiterbezahlt werden.

Banken dürfen für diese Stundung keine Spesen (also keine Bearbeitungsgebühr) verrechnen. Und sie dürfen den aushaftenden Kredit in diesem Zeitraum wegen ausbleibender Ratenzahlungen natürlich auch nicht fällig stellen.

Gültig sind die neuen Bestimmungen für Kredite, die vor dem 15. März 2020 aufgenommen worden sind. Für Leasing-Finanzierungen gilt diese Regelung nicht.

So weit so gut, aber was bedeutet das nun wirklich für den Kreditnehmer.

 

Auswirkung für den Kunden

 

Entscheidet sich der Kunde nun dieses Stundungsrecht in Anspruch zu nehmen, läuft der Vertrag also 3 Monate länger. Mittlerweile stellen viele Banken Informationen für ihre Kunden bereit, wie sie die Vorgabe der Regierung umsetzen. Voraussetzung ist, dass Sie durch die aktuelle Situation finanziell beeinträchtigt sind. Ob und wie der finanzielle Engpass nachzuweisen ist, obliegt der Bank.

Der Zinsenlauf wird in den 3 Monaten nicht gestoppt. Die angefallenden Zinsen erhöhen somit den aushaftenden Betrag.

Die Bank wird aufgrund der veränderten Situation neue Kreditunterlagen ausstellen, dafür Spesen verrechnen darf sie nicht. Die getroffenen Vereinbarungen dürfen zudem für den Kunden keine Verschlechterung bedeuten.

 

Unser Tipp

 

Alles in allem bleibt aber abzuwarten, wie die einzlenen Bankinstitute mit dieser  Situation umgehen.

Wenn Sie diese Stundung bei ihrer Bank in Anspruch nehmen, halten Sie daher schriftlich fest, dass AGB und der ursprüngliche Vertrag nicht verändert werden dürfen.

Viele der Corona-Regelungen erscheinen auf den ersten Blick sehr klar. Wie die praktische Umsezung letzendlich aussieht, muss sich aber erst zeigen.

 

Quellen:

https://www.arbeiterkammer.at/zahlungsschwierigkeiten

https://jobundcorona.at/ihr-recht-als-konsument/